28. Lücken in der Deklaration
In der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EG) 1169/2011, kurz LMIV) wird vorgeschrieben, wie die Zutaten eines Produktes zu deklarieren sind. Als Zutaten gelten dabei alle Stoffe und Erzeugnisse, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme sowie alle Bestandteile einer zusammengesetzten Zutat, welche bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden bleiben. (15) Diese Definition klingt zunächst sehr umfangreich und weckt den Eindruck, dass die Information über alle Zutaten, die in einem Produkt enthalten sind, problemlos aus dem Zutatenverzeichnis entnommen werden kann.
Leider ist dies aber nicht der Fall, da einige Ausnahmen bestehen, die in der Praxis große Lücken darstellen. Mit einem Blick hinter die Kulissen möchten wir diese Zusammenhänge und Probleme transparent machen, da sie dem Endverbraucher sonst kaum bekannt sind und als Hintergrundinformationen auch fast nie kommuniziert werden.
Faktoren, die unserer Erfahrung nach zur Intransparenz in der Deklaration beitragen, sind:
- Ausnahmen in der Deklarierungspflicht bei zusammengesetzten Zutaten und Bio-Produkten (Kapitel 28.1.1).
- Nicht-deklarierungspflichtige Zusatzstoffe in Einzelzutaten (Kapitel 28.1.2).
- Die fehlende Kennzeichnung von vorübergehend entfernten und wieder zugefügten Bestandteilen (Kapitel 28.1.3).
- Nicht deklarierungspflichtige Träger-und Hilfsstoffe (Kapitel 28.2.1 und 28.2.2).
- Nicht anzugebende Rückstände aus der Produktion (Kapitel 28.2.4).
Des Weiteren können Angaben zur Beurteilung der Qualität fehlen:
- Keine Deklaration der Herstellungsart und des Ursprungs der Rohstoffe (Kapitel 28.3.1).
- Fehlende Angaben zur Qualität bestimmter Wirkstoff-Formen (Kapitel 28.3.2).
- Irreführende Angaben zur enthaltenen Dosis (Kapitel 28.3.3).
- Die fehlende Möglichkeit, einzelne Bio-Zutaten in einem insgesamt nicht bio-zertifizierten Produkten kenntlich zu machen (siehe Kapitel 28.3.4).
Zusammengesetzte Zutaten
Lücken in der Deklaration entstehen besonders schnell, wenn ein Produkt aus zusammengesetzten Zutaten besteht; Einzelbestandteile (Kapitel 28.1.1) müssen dann erst ab einem Gewichtsanteil von 2 % angegeben werden. Auch Zusatzstoffe dürfen undeklariert bleiben, wenn es sich um Zusätze in Einzelzutaten (Kapitel 28.1.2) handelt.
Ein besonderer Aspekt ist das vorübergehende Entfernen und wieder Hinzufügen von Bestandteilen (Kapitel 28.1.3). Dies bezieht sich vor allem auf die Entfernung von Wasser und wird sehr häufig bei der Herstellung von Fruchtsäften, aber auch Superfoods durchgeführt. Dieses Vorgehen muss nicht deklariert werden, wenn das genau zuvor entzogene Wasser wieder hinzugefügt wird – dem Verbraucher bleibt dann verborgen, dass es sich dennoch um eine Rückverdünnung aus einem Konzentrat handelt.
Zusatzstoffe und Rückstände
Leider enthalten der Großteil der Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Medikamente auf dem Markt eine Vielzahl von Zusatzstoffen. Diese Zusätze leisten keinen Beitrag zur Wirkung oder dem Nährwert. Sie dienen vor allem der einfacheren Produktion, der einfachen Erreichung von Haltbarkeiten, der längeren Lagerfähigkeit und ästhetischen und geschmacklichen Zielen. Hier gibt es weiteren Spielraum in der Deklarationspflicht:
- Einzelne Rohstoffe können Trägerstoffe oder Konservierungsstoffe etc. enthalten, die aber im fertigen Endprodukt nicht deklariert werden müssen, wenn sie dort keine technologische Wirkung entfalten (Kapitel 28.2.1). Auf der Suche nach möglichst hoher Reinheit stellen wir bei unseren Einkaufsbemühungen immer wieder fest, dass dieses Problem sehr weit verbreitet ist. Je nach Rohstoff schwanken die verwendeten Stoffe unserer Ansicht nach von leicht bis schwer bedenklich und sind bei jeder Produktkategorie individuell verschieden. Häufig müssen wir daher Spezialanfertigungen ohne diese Stoffe in Auftrag geben, was meist teuer und aufwendig ist. Wie schwierig es ist, überhaupt Hersteller zu finden, die dies bewerkstelligen können, zeigt uns immer wieder, wie wenig verbreitet diese reinen Qualitäten sein müssen.
- Bei der Produktion eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittelenzyme (Kapitel 28.2.2) müssen ebenso wie Zusatzstoffe in Kapselhüllen (Kapitel 28.2.3) nicht deklariert werden, da davon ausgegangen wird, dass sie im Endprodukt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen enthalten sind. (15) Ein wenig bekanntes Beispiel ist der indirekte Einsatz von Magnesiumstearat. Bei der Tablettierung muss er nicht auf dem Etikett angegeben werden, wenn er nicht dem Rohmaterial des Produktes selbst zugegeben wird, sondern als Hilfsstoff in das Produkt findet. Der Markenanbieter kann dann das Produkt als frei von Magnesiumstearat ausloben. Eine solche Praxis haben wir zum Beispiel bei einem marktführenden Vitamin-C-Präparat im Labor nachweisen können. Anlass hierfür war, dass wir technisch nicht nachvollziehen konnten, wie dieser Anbieter seine Vitamin-C-Tabletten angeblich ganz ohne Magnesiumstearat pressen konnte.
- Die verwendeten Lösungsmittel bei der Herstellung von Extrakten müssen nicht deklariert werden. Ebenso gelten enthaltene Rückstände von Lösungsmitteln (Kapitel 28.2.4), Düngemitteln etc. in den Rohstoffen nicht als Zutaten und müssen deshalb auch nicht deklariert werden. Die Produkte werden als “rückstandsfrei” deklariert, wenn die gesetzlichen Höchstmengen nicht überschritten werden. (15) Unserer Erfahrung nach gibt kaum ein Anbieter an, welche Lösungsmittel verwendet wurden. Als Marktstandard werden weiterhin chemische / bedenkliche Lösungsmittel eingesetzt, da sie eine preisgünstige Herstellung bzw. große Ausbeute erlauben. Auch hier müssen wir häufig auf Spezialanfertigungen zurückgreifen.
- Bei mikrobiologisch hergestellten Stoffen (Zusatzstoffe, Vitamine, Aromen, Enzyme) muss nicht angegeben werden, um welchen Mikroorganismus es sich handelt und ob dieser gentechnisch verändert wurden. (424) Dies ist aus unserer Sicht ebenfalls ein sehr gängiges Problem in der Praxis. Für mehr Informationen zur Anwendung gentechnisch veränderter Organismen finden Sie in Kapitel 12.
Es muss betont werden, dass wir bei Einkaufsanfragen immer wieder erleben, dass die Hersteller von Rohmaterialien nur ungern die echten Details der Zusammensetzung im Herstellungsprozess preisgeben. Jede Produktkategorie weist hierbei individuelle Probleme und potenzielle Risiken auf, die es teilweise über lange Recherchen und Labortests aufzudecken und zu verhindern gilt. Das führt in der Praxis auch dazu, dass Anbieter sich gutgläubig auf die Reinheitsangaben von Herstellern berufen und dem Kunden dies so schriftlich weiterreichen können. Das oben beschriebene Problem, dass der Großteil der Markenhersteller die Rohstoffe nicht selbst einkauft und von einem dritten Lohnhersteller blind fertigen lässt, verschärft dieses Problem maximal.
Dass versteckte Zusätze unter bestimmten Umständen nicht deklariert werden müssen, ist aus unserer Sicht ärgerlich. Noch wichtiger allerdings ist der Umstand, dass auch zentrale qualitätsbestimmende Angaben nicht zu erfolgen haben. Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln muss in der Regel keine Auskunft darüber geben, wie und wo die Rohmaterialien hergestellt wurden und welche Stoffe dabei zum Einsatz kamen (Kapitel 28.3.1). Auch die überwachenden Lebensmittelbehörden interessieren sich nicht für solche Qualitäts- und Reinheitsaspekte, sondern nur ob die Produkte die erlaubten Rückstandsmengen an Schadstoffen überschreiten und ob die Inhaltsstoffe korrekt angegeben und erlaubt sind. Ebenfalls müssen bestimmte Wirkstoffformen oder -qualitäten (Kapitel 28.3.2) oft nicht beschrieben werden und durch bestimmte Darstellungsformen kommt es oft zur falschen Annahme über enthaltene Dosierungen (Kapitel 28.3.3). Andererseits dürfen gemäß Bio-Verordnung leider keine Angaben gemacht werden, dass bestimmte einzelne Zutaten eines Produkts bio-zertifiziert sind, wenn das ganze Produkt nicht bio-zertifizierbar ist (Kapitel 28.3.4). Auch hierdurch werden zum Teil deutliche Qualitätsunterschiede zwischen verschiedenen Produkten kaschiert.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Ausnahmen von der Deklarierungspflicht es für den Kunden sehr schwierig machen, sich tatsächlich über alle Zutaten eines Produktes vollständig informieren zu können. Es wird durch diese Ausnahmen bei Produkten, die laut Etikett keine Zusätze bzw. Hilfsstoffe enthalten, eine besonders reine Qualität vorgetäuscht, die oft nicht wirklich gegeben ist, da unserer Erfahrung nach fast immer solche versteckten Stoffe enthalten sind.
Echte Volldeklaration (Kapitel 28.4) bedeutet für uns, dass wir alle Bestandteile unserer Produkte vollständig nennen sowie die jeweiligen Herstellungsverfahren offen darlegen. Wir weisen für unsere Produkte grundsätzlich alle Zutaten aus, auch Trägerstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, sofern diese enthalten sind. Da wir aber von vornherein darauf achten, dass möglichst keine unnötigen oder schädlichen Trägerstoffe zum Einsatz kommen und wir Produktionsverfahren nutzen, bei denen möglichst keine bedenklichen Verarbeitungshilfsstoffe eingesetzt werden, sind solche Stoffe in unseren Produktangaben nur bedingt zu finden. Zudem vermeiden wir konsequent den Einsatz von Gentechnik oder Nanomaterialien. Sollte bei einem Produkt tatsächlich aus technologischen Gründen der Einsatz von Zusatz- oder Trägerstoffen nötig sein, so verwenden wir möglichst natürliche und hochwertige Stoffe, wie z. B. wertvolle Bio-Akazienfaser.
Genauso gehen wir bei den Herstellungsverfahren vor: Unser gesamtes Bestreben von der Produktentwicklung, über den Einkauf bis zur Weiterverarbeitung und Abfüllung bezieht sich darauf, den Eintrag überflüssiger oder schädlicher Stoffe zu unterbinden. Hierzu gehört auch die Vermeidung von bedenklichen Lösungsmitteln und die Fertigung auf speziellen Abfüllmaschinen, welche die Verwendung von HPMC-Kapseln ohne versteckte Zusätze möglich machen. Auf diese Weise werden ebenfalls nicht deklarierungspflichtige maschinelle Hilfsstoffe und Rückstände bedenklicher Substanzen von vornherein vermieden.
Außerdem verwenden wir immer möglichst hochwertige Rohstoffe, z. B. unser bio-zertifiziertes MCT-Öl im Vitamin D – obwohl die Nennung einzelner bio-zertifizierter Zutaten in einem insgesamt nicht bio-zertifiziertem Produkt untersagt ist.
Die Erfahrung zeigt, dass die vollständige Aufdeckung aller im Herstellungsprozess verwendeten Stoffe mit sehr viel Recherche und hartnäckigem Nachfragen verbunden ist. In den letzten 10 Jahren haben wir gelernt, welche Fragen zu stellen sind und auf welche Punkte zu achten ist. Bei neuen Produktkategorien stoßen wir bei der Suche nach neuen Herstellern regelmäßig auf neue Details, die wir sodann in unser Fragenrepertoire aufnehmen. An dieser Stelle machen wir immer wieder die Erfahrung, dass das Bestreben zur Offenlegung wirklich aller Produktbestandteile offenbar eine Seltenheit am gegenwärtigen Markt ist.
Neben der Volldeklaration leben wir ein umfassendes Transparenz-Programm: Wir veröffentlichen für die wichtigsten Produkte unseres Sortiments sukzessive Tests / Zertifikate renommierter, unabhängiger Labore, welche die Reinheit und den Wirkstoffgehalt unserer Rohmaterialien und Produkte belegen (siehe hierzu auch Kapitel 27).