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28.2.4 Rückstände toxischer Substanzen

Viele Pflanzenstoffe werden als Extrakt eingesetzt, wobei häufig organische Lösungsmittel zum Einsatz kommen. Es gibt jedoch derzeit keinerlei Deklarationspflicht darüber, ob Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsschädlichen organischen Lösungsmitteln wie N-Hexan, Methanol, Aceton oder mit unbedenklichem Wasser und Alkohol extrahiert wurden. Auch muss die Höhe der Rückstände der gesundheitsschädlichen Lösungsmittel im Produkt nicht ausgewiesen werden. Solange sich die unweigerlich im Produkt vorhandenen Rückstände der Lösungsmittel im gesetzlich zugelassenen Rahmen bewegen, ist deren Einsatz bei der Extraktion erlaubt.

Zur Veranschaulichung soll hier das Lösungsmittel Methanol dienen. Dieses Lösungsmittel ist ein allgemein für Lebensmittel zugelassenes Extraktionsmittel. Es muss nur soweit aus dem extrahierten Lebensmittel entfernt werden können, sodass Rückstände nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die “keine Gefahr für die Gesundheit darstellen”. (15) Ein Extrakt kann rechtlich betrachtet als “rückstandsfrei” bezeichnet werden, aber dennoch bis zu 10 mg/kg Methanol enthalten, ohne dass der Kunde hiervon in Kenntnis gesetzt werden muss. (804)

Die Verwendung gesundheitsschädlicher organischer Lösungsmittel wie N-Hexan, Methanol oder Aceton ist in der Regel viel günstiger und ergibt eine höhere Ausbeute als der Einsatz unschädlicher Lösungsmittel wie insbesondere Wasser oder reiner Lebensmittel-Alkohol (Ethanol); ein Grund, warum unserer Erfahrung nach auch fast ausschließlich organische Lösungsmittel zur Extraktion genutzt werden. Bei der Recherche nach qualitativ hochwertigen Rohstoffen stoßen wir in überwiegender Mehrheit auf Extrakte, die neben Ethanol mit anderen organischen Lösungsmitteln hergestellt werden. Der Marktanteil dürfte schätzungsweise bei über 90 % liegen.

Nur eines von vielen Beispielen ist der Mariendistel-Extrakt. Dieser wird von Therapeuten gerne zur Unterstützung und zum Schutz der Leber empfohlen. Bei der Recherche zur Einführung unseres Produktes vor mehreren Jahren haben wir weltweit alle uns bekannten Lieferanten kontaktiert (über zwei Dutzend Hersteller). Dabei konnten wir fast ausschließlich nur Extrakte finden, die mit den genannten gesundheitsschädlichen Lösungsmitteln hergestellt werden und zum Teil erheblich mit Rückständen belastet waren. Nach längerer Suche konnten wir schließlich einen Erzeuger finden, der speziell für uns eine Extraktion aus essbarem Alkohol (Ethanol) vornehmen konnte. Die Notwendigkeit Spezialanfertigungen anzufordern, bzw. höhere Kosten für reinere Extrakte in Kauf zu nehmen, begegnet uns bei vielen Pflanzenextrakten.

Nur in ganz wenigen Fällen gibt es bis dato keine Lösung zur Vermeidung bedenklicher chemischer Lösungsmittel in der Extraktion. Dies akzeptieren wir nur, sofern der betroffene Wirkstoff für die Gesundheit von hoher Bedeutung ist und wir durch Laboranalysen sicherstellen können, dass die Rückstände im Endprodukt minimal (akzeptabel) bis gar nicht mehr nachgewiesen werden können. Entsprechend unserer Volldeklarations-Philosophie weisen wir zudem immer die Extraktionsmethode und -mittel aus.

Weiterführende Informationen zum Thema Lösungsmittel finden Sie in Kapitel 11. Für mehr Informationen zur Deklaration von Nahrungs(ergänzungs)mitteln siehe Kapitel 28.

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