28.2.2 Hilfsstoffe, Rieselhilfen, Lebensmittelenzyme, …
Viele Verbraucher dürften wahrscheinlich davon ausgehen, dass alle Lebensmittelenzyme und Verarbeitungshilfsstoffe, die in einem Produkt enthalten sind, auch auf dem Etikett deklariert werden müssen – leider ist dies nicht immer der Fall. Technisch notwendige Verarbeitungshilfsstoffe oder Lebensmittelenzyme sind nicht deklarierungspflichtig.
Die sogenannten Verarbeitungshilfsstoffe bezeichnen technische Hilfsstoffe, die laut der gesetzlichen Definition der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) nicht als Zutaten gelten und damit nicht auf dem Etikett eines Produktes angegeben werden müssen. Dabei dürfen nur unbeabsichtigte und technisch unvermeidbare Rückstände der Verarbeitungshilfsstoffe im Endprodukt zurückbleiben, sofern diese gesundheitlich unbedenklich sind und keine technologische Wirkung im Endprodukt ausüben. (15) Solche Verarbeitungshilfsstoffe sind beispielsweise Rieselhilfen wie Siliciumdioxid, Magnesiumstearate zur Bepuderung der Innenseiten von Tablettenpressen, Filterhilfsmittel wie Gelatine bei der Bier- und Weinherstellung. Siehe auch Kapitel 21 für mehr Informationen zu einzelnen Hilfsstoffen.
Es gibt jedoch keine Höchstmengen-Vorschriften für diese “unbeabsichtigten und technisch unvermeidbaren Rückstände”. Verbraucher werden auch in keiner Weise darüber informiert, ob solche Rückstände in Produkten enthalten sind. Eine Kennzeichnungspflicht besteht hier nur, wenn verwendete Lebensmittelzusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe kennzeichnungspflichtige Allergene enthalten. (15)
Dies trifft zum Beispiel auf die schon genannte, angeblich zusatzstoff- und magnesiumstearatfreie Vitamin-C-Tablette eines Anbieters von Nahrungsergänzungsmitteln zu; in einem unabhängigen Labor wurden eindeutig signifikante Mengen Magnesiumstearat im Produkt festgestellt, was durch die oben genannte Praxis jedoch regelkonform sein dürfte. Im Übrigen lag der Vitamin-C-Gehalt deutlich unter der Angabe auf dem Etikett.
Gleiches gilt für verwendete Lebensmittelenzyme, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden. Denn diese gelten ebenfalls als Verarbeitungshilfsstoffe und müssen demnach auf dem Etikett des Produktes nicht angegeben werden. Gekennzeichnet werden müssen laut der LMIV nur solche Enzyme, die im Endprodukt eine technologische Wirkung ausüben und demnach als Lebensmittelzusatzstoff gelten. (15) Da Enzyme aber in der Regel nur bei einzelnen Verarbeitungsschritten eingesetzt werden und anschließend wieder entfernt oder (durch Hitze) zerstört werden, sind sie im Endprodukt nicht aktiv enthalten. Häufig werden diese Enzyme jedoch aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen. Dies muss ebenfalls nicht auf dem Produkt angegeben werden (424). Bei Produkten, die aus mehreren Zutaten bestehen und zudem Zusatzstoffe und Aromen enthalten, ist es zudem sehr schwierig nachzuweisen, dass keine Gentechnik verwendet wurde. Hierfür müsste der Hersteller bei jeder Zutat für den kompletten Herstellungsweg nachweisen können, dass bei keinem Schritt gentechnisch veränderte Organismen eingesetzt worden sind.
Für mehr Informationen zur Deklaration von Nahrungs(ergänzungs)mitteln siehe Kapitel 28.