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11.2 Verunreinigungen in Lösungsmitteln

Nicht nur die Lösungsmittel selbst können als Rückstand im Endprodukt enthalten sein, sondern sie enthalten oft noch Verunreinigungen durch weitere zum Teil toxische Substanzen. Als Eintragspfade gelten vor allem die Aufbewahrungscontainer von Lösungsmitteln. Werden hier die günstigeren Plastikcontainer statt Glasbehälter gewählt, so können sich unter anderem Phthalate und Bisphenole im Lösungsmittel anreichern. Sowohl Phthalate als auch Bisphenole gelten als hormonell aktive Substanzen, d.h. sie interagieren mit dem Hormonsystem des Menschen und sind in der Lage, hormonähnliche Wirkungen hervorzurufen.

Phthalate gelten als krebserregend. In Tierversuchen führt die Exposition mit Phthalaten zu Veränderungen der Samenproduktion, Fruchtbarkeit und zu Geburtsfehlern. Außerdem schädigen sie verschiedene Organe, darunter Leber, Nieren und Pankreas. Der Übergang von Phthalaten in organische Lösungsmittel ist aufgrund der unpolaren Eigenschaften der Substanzen besonders gegeben und konnte in Studien nachgewiesen werden. (331) Die mit diesen Lösungsmitteln hergestellten Pflanzenextrakte sind infolgedessen ebenfalls verunreinigt. Sogar die Migration aus PET-Flaschen in Mineralwässer wurde nachgewiesen, obwohl Wasser polare Eigenschaften besitzt und ein Übergang der unpolaren Phthalate daher unwahrscheinlicher ist. (332)

Bezüglich Verunreinigungen mit Bisphenolen ist eine Veröffentlichung des BVL sehr interessant. (333) Hier wurden Spuren der Substanzgruppe in Gemüse nachgewiesen, die nachweislich überhaupt nicht mit diesen Substanzen behandelt wurden. Es konnte belegt werden, dass die Verunreinigungen aus einem Lösungsmittel der Heizungsanlage sowie dem Verpackungsmaterial stammten.

Eine weitere Verunreinigungs-Quelle für Lösungsmittel sind Additive (Stabilisierungsmittel), wie beispielsweise BHT (Butylhydroxytoluol). BHT wird sehr häufig als synthetisches Antioxidans und Stabilisierungsmittel, z. B. in dem Lösungsmittel Diethylether, benutzt. Normalerweise kommt es nur in geringen Mengen vor, aber da es nicht flüchtig ist, verbleibt es nach Abdestillation des Extraktionsmittels im Produkt und reichert sich dort in erheblichen Mengen an. In Einzelfällen wird es sogar direkt als Extraktionsmittel benutzt. Darüber hinaus findet es in Verpackungsmaterialien, Farben, Wachsen, Biodiesel, Pflanzenschutz- und Arzneimitteln Verwendung. (334–336) Es ist sogar als Lebensmittelzusatzstoff E321 zugelassen. Der bedenkenlose Einsatz dieser Substanz ist bei relativ dürftiger Datenlage aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar. Übereinstimmend mit unserer Einschätzung hat die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) BHT als nicht klassifizierbar eingestuft und gemäß der europäischen Chemikalienverordnung REACH befindet sich BHT seit 2016 in einer Neubewertung – vor allem, weil es als potenziell hormonell aktiv gilt und es zu vermehrten Unverträglichkeits- und Allergiereaktionen bei zunehmender Exposition führen kann. (334,336,337) Durch Tierversuche ist bekannt, dass unter hoher Dosierung Störungen der Blutgerinnung und bei Langzeitdosierung Lebertumore auftreten. (338)

Für eine Übersicht und Einteilung möglicher Lösungsmittel siehe Kapitel 11.

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