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3.1 Internationale Verbote

Zwei wichtige internationale Vereinbarungen, die Anfang dieses Jahrhunderts getroffen wurden, sind:

  • die Convention on Long Range Transboundary Air Pollution (CLRTAP) der UNECE (United Nations Economic Commission for Europe), bekannter als Aarhus Protokoll (110), welches 2003 in Kraft trat, und
  • die globale Stockholm Convention (2), welche 2004 in Kraft trat.

Die UNECE Convention umfasste 16 Substanzen, als sie im Jahr 2003 in Kraft trat und die Stockholm Convention umfasste ursprünglich 12 Substanzen – “the dirty dozen” – und wurde im Jahr 2009 nochmals um 16 Substanzen erweitert.

Die EU Gesetzgebung ist an diese Vereinbarungen angepasst. Im aktuellen Gesetzestext der EU-Regulierung (EU) 2019/1021 ist das Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Anwendung von insgesamt 26 Stoffen (Anhang I) geregelt. (111) Im Anhang III sind Stoffe gelistet, die “Bestimmungen zur Verringerung der Freisetzung”, unterliegen. Dies sind unter anderem Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), Polychlorierte Biphenyle (PCB), und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).

Für Dioxine und PCBs gilt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 (112) zur “Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (113) hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln”. Es gelten je nach Lebensmittel Maximalwerte von bis zu 4,5 pg/g Fett, für die Summe an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB bis zu 20 ng/g und für die Summe von acht nicht dioxinähnlichen PCB bis zu 300 ng/g Fett.

Bezüglich der PAK wurden von der Europäischen Kommission zum ersten Mal im Jahr 2005 in der Verordnung 208/2005 Grenzwerte für Benzo(a)pyren gesetzt. (114) In einer Risikobewertung der EFSA im Jahr 2008 wurde Benzo(a)pyren aber als Marker für das Vorkommen und die Toxizität von PAK in Lebensmitteln als nicht ausreichend bewertet, sodass seitdem standardmäßig vier PAKs – darunter auch Benzo(a)pyren – analysiert werden. Die Auswahl der vier Substanzen ist nicht zufällig, sondern soll das generelle Vorhandensein von PAKs anzeigen. In der Regulation (EU) No. 835/2011 vom 19. August 2011 sind die Maximalwerte für Benzo(a)pyren und die Summe der vier Marker-PAKs festgelegt. (115)

Für Nahrungsergänzungsmittel aus pflanzlichen Inhaltsstoffen und deren Erzeugnisse, Produkte mit Propolis, Gelee Royal, Spirulina und Erzeugnisse daraus sowie getrocknete Kräuter gelten seither Grenzwerte von 10 µg/kg für Benzo(a)pyren und 50 µg/kg für die Summe der vier PAKs (ΣPAK4).

Damit diese Grenzen auch eingehalten werden, müssten Produkte regelmäßig kontrolliert werden. Studien zeigen hierzu erste positive Auswirkungen, was den Schadstoffgehalt von Fischölen betrifft. Eine große Herausforderung dieser Gesetzgebung ist das beständige Auftreten neuer organischer Verbindungen – mit deren unübersehbaren gesundheitlichen Auswirkungen. Diese rechtzeitig zu erkennen, zu messen und entsprechende Regularien einzuleiten, ist eine komplexe Aufgabe. Eine schnelle Reaktion wäre hier wünschenswert, denn einmal in die Umwelt gelangt, bleiben diese Stoffe eben im wahrsten Sinne des Wortes persistent.

Verbote zeigen nach Jahrzehnten erste Wirkungen

Obwohl die Anwendung vieler persistierender organischer Verbindungen längst verboten ist, sind sie weltweit bis in die entlegensten Regionen der Erde zu finden. Die Halbwertszeit persistierender organischer Substanzen beträgt nicht selten fünf oder mehr Jahre. Diese extrem langlebigen Substanzen werden durch natürliche atmosphärische und ozeanische Prozesse über weite Strecken transportiert. So gelangen sie in die Weltmeere und von hier bis in das arktische Eis. (2)

Nachdem in den 80er Jahren unerwartet hohe POP-Werte in der Atmosphäre nördlicher Regionen nachgewiesen wurden, ist nun – Jahrzehnte nach ihrem Verbot – ein allmählicher Rückgang zu verzeichnen. (100) Gemäß der Beobachtungen des AMAP (Arctic Monitoring and Assessment Programme) gehen die Werte für die meisten in der Stockholm Convention festgelegten POPs – PCBs, DDT, Chlordan, u. a. – allmählich zurück. Ein nicht zu vernachlässigender Faktor ist, dass aus den schmelzenden Eismassen der Arktis (und Antarktis) weiterhin im Eis gespeicherte Substanzen freigesetzt werden. Zu den neueren POPs gehören z. B. die Polybromierten Diphenylether (PBDEs) und die Perfluoralkylierten Substanzen (PFASs). (100) Während Belastungen mit bekannten, vor Jahrzehnten verbotenen POPs allmählich sinken, kommen neue, zum Teil noch völlig unbekannte Belastungen stetig hinzu. (116)

Mehr Informationen über persistierende organische Substanzen im Allgemeinen und zu den einzelnen Verbindungen finden Sie in Kapitel 3.

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