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24. Illegale Substanzen

Nicht mehr um Kontaminationen handelt es sich bei der absichtlichen Beimengung von “Wirkverstärkern” oder Füllmitteln. Leider werden solche meist verbotenen oder nur als Arzneimittel zugelassenen Substanzen, insbesondere bei Schlankheits-, Sportler- und Potenzmitteln, immer wieder nachgewiesen (siehe Kapitel 24.1.1). Da es sich hierbei aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls um “Verunreinigungen in meist nicht deklarierter Art und Weise” handelt, werden auch diese illegalen Beimengungen an dieser Stelle aufgeführt.

Ebenso verhält es sich mit Beimengungen von Füllmitteln zur Streckung von Wirkstoffen. Solche Beimengungen finden zum Teil ganz legal statt, obgleich zum Beispiel das Hinzufügen großer Mengen synthetischer Ascorbinsäure in einem als natürlich deklarierten Vitamin-C-Produkt schon als bewusste Täuschung verstanden werden kann. Streckmittel, welche bewusst nicht deklariert werden und im schlimmsten Fall negative gesundheitliche Folgen haben können – wie Melamin in Milch- und Proteinpulvern (Kapitel 24.1.2) – überschreiten wiederum klar den Rand der Legalität.

Die bewusste Beimengung illegaler Substanzen und Streckmittel fällt nicht mehr in den Bereich “Kontaminationen”; vielmehr handelt es sich hier um klare Täuschungsversuche. Der Einkauf billig produzierter Roh- und Zusatzstoffe erhöht die Gefahr, derart verunreinigte Ware zu erhalten. Durch unsere sehr bewusste Auswahl an Herstellern und dem persönlichen Kontakt zu jedem einzelnen Teefarmer und Zulieferer überzeugen wir uns persönlich von den Herstellungsbedingungen vor Ort und reduzieren hierdurch die Wahrscheinlichkeit derartiger Täuschungsversuche.

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